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§ 32 Heilmittelverordnung

Detailhandelsgeschäfte - Privatapotheken von Naturheilpraktikerinnen und -praktikern
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§ 32 Heilmittelverordnung

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise der Veterinärdienst erteilt Naturheilpraktikerinnen und -praktikern die Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke, wenn

a. * der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über die kantonale Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin für eine Fachrichtung besitzt, welche die Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel beinhaltet, und

b. * die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der komplementärmedizinischen Arzneimittel gewährleistet ist.

2. Die Bewilligung berechtigt dazu, die durch die Swissmedic bezeichneten nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimittel selbständig abzugeben.

3. Den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern ist die Abgabe lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Die Abgabe hat unter der Aufsicht des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin zu erfolgen. Der Handverkauf und die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern sind verboten. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) ist verboten.

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