§ 31 Heilmittelverordnung - Wahlfreiheit beim Arzneimittelbezug
§ 31 Heilmittelverordnung · Wahlfreiheit beim Arzneimittelbezug
1. Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und -halter können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke, in einer Versandhandelsapotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen können.
2. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat die Patientinnen und Patienten beziehungsweise die Tierhalterinnen und -halter über die Wahlfreiheit mit einem gut sichtbaren schriftlichen Hinweis in den Praxisräumlichkeiten und mit der entsprechenden Frage vor der Arzneimittelabgabe zu informieren. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann Weisungen erlassen.
3. Es ist verboten, das Behandlungsverhältnis zu beenden, wenn der Patient oder die Patientin beziehungsweise der Tierhalter oder die Tierhalterin die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen will.