Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830 CH-LU

§ 30 Heilmittelverordnung - Räume, Einrichtungen und Ausrüstung

Detailhandelsgeschäfte - Privatapotheken von universitären Medizinalpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Heilmittelverordnung · Räume, Einrichtungen und Ausrüstung

1. Räume und Einrichtungen einer Privatapotheke müssen eine fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleisten.

2. Eine Privatapotheke muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Einrichtungen aufweisen

a. abschliessbare Räume oder Kästen zur Aufbewahrung von Arzneimitteln, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben,

b. einen geeigneten Kühlschrank für nur gekühlt haltbare Arzneimittel,

c. Einrichtungen, in denen Betäubungsmittel und betäubungsmittelähnliche Arzneimittel gesondert und unter Verschluss aufbewahrt werden können.

3. Für grössere Mengen von Betäubungsmitteln und betäubungsmittelähnlichen Arzneimitteln muss ein Tresor vorhanden sein.

← § 29 Heilmittelverordnung Geltungsbereich § 31 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →