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CH-LU
§ 30 Heilmittelverordnung - Räume, Einrichtungen und Ausrüstung
Detailhandelsgeschäfte - Privatapotheken von universitären Medizinalpersonen
§ 30 Heilmittelverordnung · Räume, Einrichtungen und Ausrüstung
1. Räume und Einrichtungen einer Privatapotheke müssen eine fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleisten.
2. Eine Privatapotheke muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Einrichtungen aufweisen
a. abschliessbare Räume oder Kästen zur Aufbewahrung von Arzneimitteln, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben,
b. einen geeigneten Kühlschrank für nur gekühlt haltbare Arzneimittel,
c. Einrichtungen, in denen Betäubungsmittel und betäubungsmittelähnliche Arzneimittel gesondert und unter Verschluss aufbewahrt werden können.
3. Für grössere Mengen von Betäubungsmitteln und betäubungsmittelähnlichen Arzneimitteln muss ein Tresor vorhanden sein.