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830 CH-LU

§ 3 Heilmittelverordnung - Kantonstierarzt oder -ärztin

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Heilmittelverordnung · Kantonstierarzt oder -ärztin

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist verantwortlich für die einschlägigen Kontrollen und Inspektionen sowie für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung gemäss den Artikeln 30 und 31 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004, inklusive der Betäubungsmittel.

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