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§ 29 Heilmittelverordnung - Pläne

Detailhandelsgeschäfte - Privatapotheken von universitären Medizinalpersonen
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§ 29 Heilmittelverordnung · Pläne

1. Pläne für den Neubau oder den Umbau einer Privatapotheke sind der Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise dem Veterinärdienst zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.

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