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CH-LU
§ 28 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung
Detailhandelsgeschäfte - Privatapotheken von universitären Medizinalpersonen
§ 28 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke, wenn die Führung durch einen Arzt oder eine Ärztin beziehungsweise durch einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin mit einer Berufsausübungsbewilligung gewährleistet ist und durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Privatapotheke den Vorschriften von § 30 entspricht.
2. Tierärztinnen und -ärzte benötigen eine Betriebsbewilligung des Veterinärdienstes.
3. Die Betriebsbewilligung lautet auf den verantwortlichen Leiter oder die verantwortliche Leiterin der Privatapotheke. Sie ist nicht übertragbar und kann befristet werden.
4. Für die Anwesenheitspflicht gilt § 25 sinngemäss.