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§ 27 Heilmittelverordnung - Versandhandel

Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
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§ 27 Heilmittelverordnung · Versandhandel

1. Wer einen Versandhandel gemäss Artikel 27 des Heilmittelgesetzes betreiben will, benötigt eine Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport.

2. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.

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