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§ 26 Heilmittelverordnung - Tätigkeitsbereich

Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
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§ 26 Heilmittelverordnung · Tätigkeitsbereich

1. Der Tätigkeitsbereich der Apothekerinnen und Apotheker, die eine öffentliche Apotheke oder eine Spitalapotheke leiten, richtet sich nach § 14 der Medizinalberufeverordnung.

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