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§ 25 Heilmittelverordnung - Anwesenheitspflicht

Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
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§ 25 Heilmittelverordnung · Anwesenheitspflicht

1. Der verantwortliche Leiter oder die verantwortliche Leiterin einer öffentlichen Apotheke muss in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebs anwesend sein.

2. Bei Abwesenheit muss er oder sie sich durch eine qualifizierte Stellvertretung gemäss § 16 der Medizinalberufeverordnung vertreten lassen.

3. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann darüber Weisungen erlassen.

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