830
CH-LU
§ 24 Heilmittelverordnung - Einbezug einer Drogerie
Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
§ 24 Heilmittelverordnung · Einbezug einer Drogerie
1. Eine öffentliche Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung unter der Bezeichnung «Apotheke und Drogerie» betrieben werden.