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§ 24 Heilmittelverordnung - Einbezug einer Drogerie

Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
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§ 24 Heilmittelverordnung · Einbezug einer Drogerie

1. Eine öffentliche Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung unter der Bezeichnung «Apotheke und Drogerie» betrieben werden.

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