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830 CH-LU

§ 23 Heilmittelverordnung - Bezeichnung

Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
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§ 23 Heilmittelverordnung · Bezeichnung

1. Jede öffentliche Apotheke muss als Apotheke bezeichnet werden.

2. Der Name des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin muss an der öffentlichen Apotheke gut sichtbar angebracht sein.

3. Geschäfte, denen keine Betriebsbewilligung als öffentliche Apotheke erteilt wurde, dürfen nicht als Apotheke oder sonst in einer Weise bezeichnet werden, welche die Berechtigung zur Führung einer Apotheke vortäuschen kann.

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