§ 22 Heilmittelverordnung - Räume, Einrichtungen und Ausrüstung
§ 22 Heilmittelverordnung · Räume, Einrichtungen und Ausrüstung
1. Räume, Einrichtungen und Ausrüstung der öffentlichen Apotheken müssen eine fachgerechte Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel gewährleisten.
2. Eine öffentliche Apotheke muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Einrichtung aufweisen
a. eine Verkaufsgelegenheit (Offizin),
b. einen Bereich für die individuelle Beratung,
c. einen abschliessbaren Raum oder Schrank für die Lagerung von Chemikalien und Giften,
d. einen geeigneten Kühlschrank für nur gekühlt haltbare Arzneimittel.
3. Werden in der öffentlichen Apotheke Arzneimittel hergestellt, muss zusätzlich ein Herstellungsbereich vorhanden sein, der dem Publikum nicht direkt zugänglich ist.
4. Werden im Sortiment feuergefährliche Stoffe geführt, sind sie gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften aufzubewahren.
5. Die Räume der öffentlichen Apotheke müssen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen und gegen aussen und gegen andere Räume abgeschlossen sein.
6. Arzneimittel, Chemikalien und Gifte sind von der übrigen Ware getrennt aufzubewahren. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbstbedienung abgegeben werden.