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§ 21 Heilmittelverordnung - Pläne

Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
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§ 21 Heilmittelverordnung · Pläne

1. Pläne für den Neubau oder den Umbau einer öffentlichen Apotheke sind der Dienststelle Gesundheit und Sport zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.

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