Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830 CH-LU

§ 20 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung

Detailhandelsgeschäfte - Öffentliche Apotheken
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für eine öffentliche Apotheke, wenn die Führung durch einen Apotheker oder eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung gewährleistet ist und durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die öffentliche Apotheke den Vorschriften von § 22 entspricht.

2. Die Betriebsbewilligung lautet auf den verantwortlichen Leiter oder die verantwortliche Leiterin der öffentlichen Apotheke. Sie ist nicht übertragbar und kann befristet werden.

← § 19 Heilmittelverordnung Geltungsbereich § 21 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →