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830 CH-LU

§ 2 Heilmittelverordnung - Kantonsapotheker oder -apothekerin

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Heilmittelverordnung · Kantonsapotheker oder -apothekerin

1. Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin übt die Kontrollaufgaben aus, die sich aus der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung und der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung ergeben, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.

2. Er oder sie kontrolliert die öffentlichen Apotheken, die Versandapotheken, die ärztlichen und zahnärztlichen Privatapotheken, die Privatapotheken der Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin, die Spitalapotheken, die Apotheken von Heimen und anderen Institutionen sowie die Drogerien.

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