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§ 18 Heilmittelverordnung - Qualitätssicherung

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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§ 18 Heilmittelverordnung · Qualitätssicherung

1. Jedes Detailhandelsgeschäft hat ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

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