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§ 16 Heilmittelverordnung - Rückgabe und Zurückbehaltung des Rezeptes

Heilmittel - Rezepte
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§ 16 Heilmittelverordnung · Rückgabe und Zurückbehaltung des Rezeptes

1. Rezepte sind der überbringenden Person auf Verlangen zurückzugeben.

2. Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind der Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise dem Veterinärdienst zuzustellen.

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