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CH-LU
§ 16 Heilmittelverordnung - Rückgabe und Zurückbehaltung des Rezeptes
Heilmittel - Rezepte
§ 16 Heilmittelverordnung · Rückgabe und Zurückbehaltung des Rezeptes
1. Rezepte sind der überbringenden Person auf Verlangen zurückzugeben.
2. Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind der Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise dem Veterinärdienst zuzustellen.