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CH-LU
§ 15 Heilmittelverordnung - Abgabe in begründeten Ausnahmefällen
Heilmittel - Rezepte
§ 15 Heilmittelverordnung · Abgabe in begründeten Ausnahmefällen
1. Apothekerinnen und Apotheker, die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) in begründeten Ausnahmefällen im Sinn von Artikel 24 Absatz 1a des Heilmittelgesetzes ohne Rezept abgeben, dokumentieren dies unter Angabe des Grundes. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist so bald als möglich zu informieren.