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§ 14 Heilmittelverordnung - Ausführung von Rezepten

Heilmittel - Rezepte
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§ 14 Heilmittelverordnung · Ausführung von Rezepten

1. Rezepte sind nach den Vorschriften der Person auszuführen, die das Rezept ausstellt. Enthält das Rezept Unstimmigkeiten, nimmt die Abgabestelle mit der rezeptausstellenden Person Kontakt auf. Bei einer Substitution gilt Artikel 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 auch im überobligatorischen Bereich.

2. Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person gemäss § 12 ausgestellt wurde.

3. Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) sind bei jeder Abgabe der Name der Apotheke und das Datum der Abgabe zu vermerken.

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