§ 13 Heilmittelverordnung - Verschreibung von Heilmitteln
§ 13 Heilmittelverordnung · Verschreibung von Heilmitteln
1. Rezepte für Heilmittel sind nur gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten
a. den Namen der ausstellenden Person und deren Praxis- oder Betriebsadresse in Druckschrift,
b. die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person; eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinn von Artikel 14 Absatz 2 bis des schweizerischen Obligationenrechts ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt,
c. den Namen und den Jahrgang des Patienten oder der Patientin,
d. das Datum der Ausstellung,
e. die Art und die Menge der abzugebenden Heilmittel.
2. Rezepte für Heilmittel sind, soweit nichts anderes verordnet wurde oder sich aus den Umständen ergibt, längstens ein Jahr gültig. Dauerrezepte sind längstens zwei Jahre gültig.
3. Rezepte für Betäubungsmittel sind nach den Vorschriften von Artikel 43 der eidgenössischen Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996 auszustellen. Sie sind nur gültig, wenn sie auf den von der Dienststelle Gesundheit und Sport abgegebenen nummerierten Rezeptformularen ausgestellt werden.