830
CH-LU
§ 11 Heilmittelverordnung - Arzneimittelmissbrauch
Heilmittel - Arzneimittel
§ 11 Heilmittelverordnung · Arzneimittelmissbrauch
1. Personen, die Arzneimittel verordnen oder abgeben, haben jedem Arzneimittelmissbrauch entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln zu verweigern und der Dienststelle Gesundheit und Sport Meldung zu erstatten.