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CH-LU
§ 10 Heilmittelverordnung - Beschriftung
Heilmittel - Arzneimittel
§ 10 Heilmittelverordnung · Beschriftung
1. Verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) sind zusätzlich zu den in der Pharmakopöe vorgeschriebenen Kennzeichnungen so zu beschriften, dass die Abgabestelle identifizierbar ist.
2. Arzneimittel nach Formula magistralis sind zusätzlich zu den in der Pharmakopöe vorgeschriebenen Kennzeichnungen mit dem Namen des Patienten oder der Patientin und dem Datum der Abgabe zu versehen.
3. Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn es im Rezept verlangt wird.