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830 CH-LU

§ 1 Heilmittelverordnung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Heilmittelverordnung · Geltungsbereich

1. Die Verordnung regelt

a. den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere deren Herstellung, Abgabe, Verschreibung und Lagerung,

b. die Führung und den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und Institutionen (wie Gefängnissen und Arbeitsstätten) sowie von Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften im Sinn von Artikel 30 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000[2],

c. die Aufgaben und die Organisation der kantonalen Ethikkommission.

Geltungsbereich § 2 Heilmittelverordnung →

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