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§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV)

Beiträge an höhere Fachschulen
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§ 9 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beurteilt Beitragsgesuche der höheren Fachschulen in Pflege und entscheidet über deren Gewährung.

2. Sie fordert die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Beiträge an höhere Fachschulen ein und ist die Ansprechstelle für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

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