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§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Ausgleichszahlung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 8 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Ausgleichszahlung

1. Betriebe, die ihre Ausbildungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, leisten eine Ausgleichszahlung von 300 Franken pro nicht erbrachter Ausbildungs- oder Praktikumswoche und Person.

2. Die gemäss § 2 Absatz 1 zuständige Dienststelle fordert die Ausgleichszahlung bei den Betrieben in ihrem Vollzugsbereich ein und verteilt jährlich die Erträge an jene Betriebe in ihrem Vollzugsbereich, die ihre Ausbildungsverpflichtung im vergangenen Jahr übererfüllt haben.

3. Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung. Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen.

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