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§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Abgeltung der Ausbildungsleistungen

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 7 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Abgeltung der Ausbildungsleistungen

1. Die gemäss § 1 Absatz 1 zuständige Dienststelle gewährt den Betrieben für die von ihnen erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH einen Beitrag von 300 Franken pro Person und Ausbildungs- oder Praktikumswoche.

2. Ausbildungsleistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen FH werden nur für Praktikumswochen während des dreijährigen Studiums an der Fachhochschule abgegolten.

3. Die Betriebe melden der zuständigen Dienststelle mindestens einmal pro Jahr die Daten, die für die Bemessung der zu erbringenden und für die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung erforderlich sind.

4. Die Abgeltung der Ausbildungsleistung der Betriebe erfolgt in der Regel jährlich.

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