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§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Erbringung der Ausbildungsleistung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 6 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Erbringung der Ausbildungsleistung

1. Die Betriebe können die Ausbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder Ausbildungsverbünde mit anderen Betrieben im Sinn von § 2 Absatz 1 bilden. Ausbildungsverbünde von Pflegeheimen und Spitex-Organisationen mit Spitälern sind nur bei spezialisierten Angeboten und mit Bewilligung der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zulässig.

2. Eine vollständige Übertragung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen an einen anderen Betrieb ist nicht zulässig.

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