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§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Ausbildungsverpflichtung für Pflegeheime und Spitex-Organisationen

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 5 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Ausbildungsverpflichtung für Pflegeheime und Spitex-Organisationen

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt unter Berücksichtigung des gemäss § 3 ermittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung fest. Die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen und die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung richtet sich nach den §§ 5e und 5g der Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) vom 30. November 2010.

2. Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr.

3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport meldet der Dienststelle Soziales und Gesellschaft die von ihr zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 36 KVG zugelassenen Spitex-Organisationen.

4. Die Gemeinden melden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft auf Anfrage die Spitex-Organisationen, denen sie im Vorjahr erstmals eine Bewilligung nach § 39 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. September 2005 erteilt haben, und die Spitex-Organisationen, für deren Pflegeleistungen sie im Vorjahr Restfinanzierungsbeiträge nach Artikel 25a Absatz 5 KVG geleistet haben.

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