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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Ausbildungsverpflichtung für Spitäler
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
§ 4 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Ausbildungsverpflichtung für Spitäler
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt unter Berücksichtigung des gemäss § 3 ermittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung in der Leistungsvereinbarung gemäss § 5a des Spitalgesetzes vom 11. September 2006 fest und ermittelt jährlich die erbrachte Ausbildungsleistung.
2. Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr.