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FAPVRFFSRSFI
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Bedarfsplanung
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
§ 3 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Bedarfsplanung
1. Die gemäss § 1 Absatz 1 zuständigen Dienststellen ermitteln gemeinsam den Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH im Kanton Luzern.
2. Sie stützen sich dabei auf statistische Daten und Prognosen, insbesondere des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums Obsan.