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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Betroffene Betriebe

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 2 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Betroffene Betriebe

1. Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflichtet

a. Spitäler mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Spitalliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994,

b. Pflegeheime mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e und 3 KVG,

c. Spitex-Organisationen, die im Kanton Luzern zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

2. Tages- und Nachtstrukturen unterliegen der Ausbildungsverpflichtung, sofern sie Teil eines Pflegeheimes oder einer Spitex-Organisation sind und Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.

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