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§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Beiträge der Gemeinden

Schlussbestimmungen
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§ 14 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Beiträge der Gemeinden

2. Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden an den Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH und der Ausbildungsbeiträge ist der 1. Januar.

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport stellt den Gemeinden den von ihnen gemäss § 12 des Gesetzes zu tragenden Aufwand jährlich in Rechnung.

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