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§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Bundesbeiträge

Ausbildungsbeiträge
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§ 13 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Bundesbeiträge

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport fordert die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Ausbildungsbeiträge ein.

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