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810a FAPVRFFSRSFI CH-LU

§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Beitragsgewährung und -auszahlung

Ausbildungsbeiträge
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§ 12 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Beitragsgewährung und -auszahlung

1. Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden die Beiträge erst ab dem Monat der Gesuchseinreichung ausgerichtet.

2. Der Ausbildungsbeitrag wird monatlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.

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