810a
FAPVRFFSRSFI
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Beitragsgewährung und -auszahlung
Ausbildungsbeiträge
§ 12 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Beitragsgewährung und -auszahlung
1. Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden die Beiträge erst ab dem Monat der Gesuchseinreichung ausgerichtet.
2. Der Ausbildungsbeitrag wird monatlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.