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CH-LU
§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Gesuch
Ausbildungsbeiträge
§ 11 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Gesuch
1. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist der Dienststelle Gesundheit und Sport bis spätestens drei Monate nach Beginn der Ausbildung zusammen mit den geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen.
2. Personen, die dem Datenaustausch mit der Bildungsinstitution nicht zustimmen, müssen monatlich einen Ausbildungsnachweis einreichen.