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§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV) - Höhe des Beitrags

Ausbildungsbeiträge
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§ 10 Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV · Höhe des Beitrags

1. Der Ausbildungsbeitrag an Personen in Ausbildung in Pflege HF oder im Studium in Pflege FH beträgt

a. ab vollendetem 25. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres: 750 Franken pro Monat,

b. ab vollendetem 30. Altersjahr: 1500 Franken pro Monat.

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