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EGFAPG
CH-LU
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Mitwirkungspflicht
Ausbildungsbeiträge
§ 9 EGFAPG · Mitwirkungspflicht
1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet,
a. vollständige und wahre Angaben zu machen,
b. die erforderlichen Unterlagen beizubringen und
c. Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.