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810 EGFAPG CH-LU

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Mitwirkungspflicht

Ausbildungsbeiträge
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§ 9 EGFAPG · Mitwirkungspflicht

1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet,

a. vollständige und wahre Angaben zu machen,

b. die erforderlichen Unterlagen beizubringen und

c. Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

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