810
EGFAPG
CH-LU
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Datenbearbeitung
Ausbildungsbeiträge
§ 8 EGFAPG · Datenbearbeitung
1. Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen folgende Daten der gesuchstellenden Person erhoben und bearbeitet werden
a. Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Versichertennummer, Zahlungsverbindung,
b. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH,
c. Daten für den Nachweis weiterer persönlicher Voraussetzungen gemäss § 7 Absatz 2.
2. Die zuständige kantonale Behörde darf die Personendaten gemäss Absatz 1a mit den entsprechenden Daten der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 abgleichen.