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810 EGFAPG CH-LU

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Datenbearbeitung

Ausbildungsbeiträge
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§ 8 EGFAPG · Datenbearbeitung

1. Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen folgende Daten der gesuchstellenden Person erhoben und bearbeitet werden

a. Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Versichertennummer, Zahlungsverbindung,

b. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH,

c. Daten für den Nachweis weiterer persönlicher Voraussetzungen gemäss § 7 Absatz 2.

2. Die zuständige kantonale Behörde darf die Personendaten gemäss Absatz 1a mit den entsprechenden Daten der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 abgleichen.

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