§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
§ 7 EGFAPG · Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
1. Die zuständige kantonale Behörde gewährt Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder Anknüpfungspunkt an den Kanton Luzern als Grenzgänger oder Grenzgängerin gemäss dem Freizügigkeitsabkommen beziehungsweise dem EFTA-Übereinkommen auf Gesuch hin Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, damit sie die Ausbildung in Pflege HF oder das Studium in Pflege FH absolvieren können.
2. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge. Er kann die Gewährung und die Höhe der Beiträge von persönlichen Voraussetzungen, namentlich dem Alter, abhängig machen.
3. Er regelt das Verfahren für die Gesucheingabe und die Beitragsauszahlung durch Verordnung. Für die Bemessung von Stipendien und Darlehen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; SRL Nr. 575) werden die Ausbildungsbeiträge vom massgebenden Einkommen in Abzug gebracht.