§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG)
§ 6 EGFAPG
1. Die zuständige kantonale Behörde gewährt höheren Fachschulen im Kanton Luzern im Rahmen des Leistungsauftrages gemäss § 33 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 in Absprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement auf Gesuch hin Beiträge zur Förderung der Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
2. Mit den Beiträgen können insbesondere Massnahmen unterstützt werden, die
a. den Einstieg in die Ausbildung erleichtern,
b. zum Verbleib in der Ausbildung beitragen,
c. die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren,
d. das Berufsimage in der Öffentlichkeit verbessern.
3. Bei der Bemessung der Beiträge sind die Anzahl sowie der Anteil der Auszubildenden aus dem Kanton Luzern zu berücksichtigen.