810
EGFAPG
CH-LU
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Auskunftspflicht
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
§ 5 EGFAPG · Auskunftspflicht
1. Die Betriebe sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.