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810 EGFAPG CH-LU

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Auskunftspflicht

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 5 EGFAPG · Auskunftspflicht

1. Die Betriebe sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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