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810 EGFAPG CH-LU

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Ausgleichszahlung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 4 EGFAPG · Ausgleichszahlung

1. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Betriebe eine Ausgleichszahlung leisten müssen, wenn sie ihre Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllen.

2. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 150 Prozent der vom Regierungsrat gemäss § 3 Absatz 2 für die Erbringung der Ausbildungsleistung festgelegten Abgeltung.

3. Die Erträge aus den Ausgleichszahlungen werden an jene Betriebe ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übererfüllen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

4. Die zuständige kantonale Behörde kann einem Betrieb die geschuldete Ausgleichszahlung in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen.

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