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EGFAPG
CH-LU
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Abgeltung
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
§ 3 EGFAPG · Abgeltung
1. Die zuständige kantonale Behörde entrichtet jedem Betrieb Beiträge für die im Kalenderjahr erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen.
2. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung interkantonaler Empfehlungen fest und regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge durch Verordnung. Er kann zusätzlich die Abgeltung von Massnahmen zur Förderung der Innovation und der Qualität in der Ausbildung vorsehen.