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810 EGFAPG CH-LU

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Ausbildungsverpflichtung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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§ 2 EGFAPG · Ausbildungsverpflichtung

1. Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Luzern (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen zu beteiligen.

2. Die zuständige kantonale Behörde setzt für jeden Betrieb die im Kalenderjahr zu erbringende Leistung in der praktischen Ausbildung der Pflegefachpersonen fest.

3. Die Betriebe können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder Ausbildungsverbünde mit anderen im Kanton Luzern gelegenen Betrieben bilden.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für die Festsetzung der von den Betrieben zu erbringenden Ausbildungsleistung und für deren Erfüllung durch Verordnung.

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