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810 EGFAPG CH-LU

§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Befristung

Schlussbestimmungen
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§ 14 EGFAPG · Befristung

1. Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege befristet.

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