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EGFAPG
CH-LU
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Rechtsschutz
Finanzierung und Rechtschutz
§ 13 EGFAPG · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde nach diesem Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Entscheide, bei denen nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes des Bundes die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.