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EGFAPG
CH-LU
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Finanzierung
Finanzierung und Rechtschutz
§ 12 EGFAPG · Finanzierung
1. Vom Aufwand für die Beiträge, der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibt, trägt bei den Beiträgen gemäss den §§ 3 und 7 der Kanton 70 Prozent und die Gemeinden tragen 30 Prozent. Die Durchführungskosten und die Beiträge gemäss § 6 trägt der Kanton zu 100 Prozent.
2. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.