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810 EGFAPG CH-LU

§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Finanzierung

Finanzierung und Rechtschutz
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§ 12 EGFAPG · Finanzierung

1. Vom Aufwand für die Beiträge, der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibt, trägt bei den Beiträgen gemäss den §§ 3 und 7 der Kanton 70 Prozent und die Gemeinden tragen 30 Prozent. Die Durchführungskosten und die Beiträge gemäss § 6 trägt der Kanton zu 100 Prozent.

2. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

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