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810 EGFAPG CH-LU

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Bundesbeiträge

Finanzierung und Rechtschutz
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§ 11 EGFAPG · Bundesbeiträge

1. Die für die Ausrichtung der Beiträge jeweils zuständige kantonale Behörde macht für die Aufwendungen des Kantons die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 geltend.

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