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810 EGFAPG CH-LU

§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG) - Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge
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§ 10 EGFAPG · Rückerstattung

1. Die Beiträge sind von den Empfängerinnen und Empfängern zurückzuerstatten,

a. wenn diese durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von massgeblichen Tatsachen erwirkt wurden oder

b. wenn die Ausbildung abgebrochen wurde.

2. Auf die Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.

3. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er von der zuständigen kantonalen Behörde nicht innert einem Jahr seit Kenntnis eines Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.

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