Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
806b NBTV CH-LU

§ 9 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Verbotene Tätigkeiten

Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 NBTV · Verbotene Tätigkeiten

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, dürfen keine Handlungen vornehmen, die Fachkenntnisse eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes voraussetzen. Darunter fallen insbesondere

a. * die Behandlung von übertragbaren Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz,

b. die Behandlung von Geschlechtskrankheiten,

c. chirurgische, geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe,

d. * Injektionen und diagnostische Massnahmen wie Röntgen, Ultraschalluntersuchungen und Blutentnahmen,

e. * invasive, ausleitende und arzneimittelbasierte Methoden oder Verfahren der Naturheilpraktik.

← § 8 NBTV Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) § 10 NBTV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →