806b
NBTV
CH-LU
§ 9 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Verbotene Tätigkeiten
Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 9 NBTV · Verbotene Tätigkeiten
1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, dürfen keine Handlungen vornehmen, die Fachkenntnisse eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes voraussetzen. Darunter fallen insbesondere
a. * die Behandlung von übertragbaren Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz,
b. die Behandlung von Geschlechtskrankheiten,
c. chirurgische, geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe,
d. * Injektionen und diagnostische Massnahmen wie Röntgen, Ultraschalluntersuchungen und Blutentnahmen,
e. * invasive, ausleitende und arzneimittelbasierte Methoden oder Verfahren der Naturheilpraktik.